Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.

Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten muss gemäß § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG schriftlich erfolgen. Bei einem Unternehmenskonzern mit verschiedenen Tochtergesellschaften ist erforderlich, dass für jedes einzelne Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter bestellt wird, denn ein Konzernprivileg besteht im Datenschutzrecht nach den Regelungen des BDSG nicht, nach Art. 37 Abs. 2 DSGVO ist ein solches hingegen explizit vorgesehen.

 

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